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Fiskallösungen - Österreich
Das EFSTA-System erfüllt als Technische Sicherheitseinrichtung die Anforderungen der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV)
- Führung des Summenspeichers
- Führung des Signaturjournals (Datenerfassungsprotokoll nach §7 RKSV - "DEP7") * Generierung Ereignisprotokoll Geschäftsfallabwicklung (bei Bedarf)
- Generierung Stammdatenprotokoll (bei Bedarf)
- Export Datenerfassungsprotokoll (lokal und aus EFSTA-Cloud)
- automatische Kassenanmeldung in FinanzOnline
- automatische Monatsbeleg-Erstellung (z.B. Ausfall Signaturerstellungseinheit)
- automatische Jahresbeleg-Erstellung und Jahresbelegprüfung
- automatische Meldungen an FinanzOnline
- mehrere Signaturerstellungseinheiten
- SmartCard
- EFSTA-SignServer
- RemoteSigning (HSM) Hosted
- HSM OnPremise
- Offene Plattform Node.js ® (Microsoft, Linux, Apple Mac OS, EPSON TM T88VI iHub) TM
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Fiskalanforderungen im Überblick
Steuerreformgesetzt 2016
Mit dem Steuerreformgesetzt 2016 wurden wesentliche Änderungen an der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen. Änderungen im Zusammenhang mit der Fiskalisierung von elektronischen Aufzeichnungssystemen:
- Einführung Registrierkassenpflicht ab 01.01.2016 (§ 131b BAO)
- Unternehmen mit einem bestimmten Jahresumsatz in Form von Bareinnahmen, müssen seit dem 01.01.2016 ein elektronisches Aufzeichnungssystemen zur Erfassung von Bareinnahmen verwenden.
- Barzahlungen (Bareinnahmen) im Sinne des Gesetzes umfassen Bargeldzahlungen, Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen, oder andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen sowie Barschecks und an Geldes statt angenommene Gutscheine, Geschenkkarten, Bons, etc.
- Einführung Belegerteilungspflicht für Unternehmen und Belegmitnahmepflicht für Konsumenten ab 01.01.2016 (§ 132a BAO)
- Unternehmen müssen bei Barzahlungen einen Beleg über den Geschäftsvorfall erstellen und dem Käufer aushändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.
- Unternehmen müssen bei Barzahlungen einen Beleg über den Geschäftsvorfall erstellen und dem Käufer aushändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen.
- Verpflichtung elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen -
ab 01. April 2017 (§ 131b Abs 2, 4 BAO) - Verordnungsermächtigung für den Bundesfinanzminister zur Detailfestlegung für die technische Sicherheitseinrichtung
- Spezifikationen und Einzelheiten der technischen Sicherheitseinrichtung werden durch den Bundesminister für Finanzen in der Registrierkassensicherheitsverordnung – RKSV festgelegt
Registrierkassensicherheitsverordnung
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