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Für Unternehmen, die eine Registrierkasse verwenden müssen, bedeutet dies, dass sie nun wählen können, ob sie einem Kunden einen elektronischen Beleg, einen Papierbeleg oder beide Optionen anbieten möchten.
Unternehmen, die Waren und/oder Dienstleistungen gegen Barzahlung oder Kartenzahlung verkaufen, müssen mit bestimmten Ausnahmen eine Registrierkasse verwenden (siehe Kapitel 39, Abschnitte 4-5 des schwedischen Steuerverfahrensgesetzes, auf Schwedisch Skatteförfarandelag (2011:1244), SFL).
Wenn die Verpflichtung besteht, eine Registrierkasse zu verwenden, muss für jeden Verkauf ein von der Registrierkasse erstellter Beleg erstellt und dem Kunden angeboten werden (siehe Kapitel 39, Abschnitt 7 der SFL).
In der Verordnung der schwedischen Steuerbehörde wurde bereits früher festgelegt, dass eine Kassenquittung entweder eine Papierquittung oder eine elektronische Quittung sein kann (siehe Kapitel 2, Abschnitt 3 und Kapitel 7, Abschnitt 1 von SKVFS 2021:17).
Die schwedische Steuerbehörde war jedoch auch schon früher der Ansicht, dass ein Händler immer in der Lage sein muss, einen Papierbeleg anzubieten, wenn ein Kunde dies wünscht, um seiner Verpflichtung nachzukommen, einen Beleg gemäß SFL vorzulegen und anzubieten.
Die neue Position ändert die Haltung der Steuerbehörde gegenüber der vorherigen Einschätzung. Das bedeutet, dass Unternehmen, die zur Verwendung einer Registrierkasse verpflichtet sind, von nun an das Recht haben, nur einen elektronischen Beleg zu erstellen und dem Kunden anzubieten.
Der Wortlaut von Kapitel 39, Abschnitt 7, zweiter Absatz, SFL besagt lediglich, dass bei jedem Verkauf ein von der Registrierkasse ausgestellter Beleg ausgestellt und dem Kunden angeboten werden muss. Der Gesetzestext enthält daher keine Angaben darüber, in welcher Form der Händler verpflichtet ist, einen Beleg auszustellen und anzubieten. Darüber hinaus ist in den Vorschriften der schwedischen Steuerbehörde festgelegt, dass ein Kassenbeleg entweder in Papierform oder in elektronischer Form vorliegen kann.
In den Vorarbeiten zum schwedischen Steuerverfahrensgesetz wurde besonders betont, dass das Steuerverfahrensgesetz technologieneutral ist. Dies wurde auch in späteren Vorarbeiten aus dem Jahr 2022 klargestellt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass nicht immer ein Anspruch auf die Bereitstellung von Informationen auf Papier besteht, was die Einschätzung stützt, dass das Gesetz nicht vorschreibt, dass dem Kunden immer eine Quittung in Papierform angeboten werden muss.
In einigen Fällen kann es sein, dass der Kunde keine elektronische Quittung erhalten möchte oder kann. Nach Einschätzung der schwedischen Steuerbehörde ist es auch unerheblich, in welcher Form der Kunde die Quittung erhalten möchte oder kann.
Die Verpflichtung des Händlers bedeutet lediglich, dass bei jedem Verkauf eine Quittung ausgestellt und dem Kunden angeboten werden muss. Diese Verpflichtung ist unabhängig davon erfüllt, ob dem Kunden eine Papierquittung oder eine elektronische Quittung angeboten wird.
Die Stellungnahme der schwedischen Steuerbehörde vom 4. Dezember 2024 finden Sie unter diesem Link (auf Schwedisch).
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